LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2009
L 1 B 4/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 127/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2009 (L 1 B 4/09 AS) - DRsp Nr. 2009/10129

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen L 1 B 4/09 AS

DRsp Nr. 2009/10129

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 8.5.2008 geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus C als Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) haben die Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen vor.