LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2012
L 19 AS 313/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 4561/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2012 (L 19 AS 313/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7924

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 313/12 B ER

DRsp Nr. 2012/7924

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung von ergänzenden Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie um die Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung.

Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller ist mit Frau E H (geboren am 00.00.1959) verheiratet. Beide bewohnen eine 54 qm große Wohnung in der S-straße 00 in E. Ausweislich des Mietvertrages betragen die Miete 450,00 EUR, die Nebenkosten (einschließlich Heizung) 110,00 EUR pro Monat. Zusätzlich zahle man 45,00 EUR Strom im Monat.