LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2011
L 20 SO 6/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 304/10 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2011 (L 20 SO 6/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15047

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 6/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15047

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.12.2010 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 17.11.2010 vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung des für Bestattungsvorsorge und Grabpflege von der Antragstellerin vorgehaltenen Vermögens zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab dem 07.03.2011 (Antragstellung) bewilligt und Rechtsanwalt N, E , zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Gründe

I.

Die am 00.00.1916 geborene Antragstellerin lebt seit dem 21.06.2009 im Alten- und Pflegeheim I-Haus in B und wird dort vollstationär gepflegt.