LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2011
L 19 AS 43/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3075/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2011 (L 19 AS 43/11 B) - DRsp Nr. 2011/7343

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 43/11 B

DRsp Nr. 2011/7343

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2010 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die Kläger, die in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) beziehen, beantragten bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Dies lehnte Letzterer durch formloses Schreiben vom 09.06.2010 ab, weil der Umzug aufgrund ausreichenden Wohnraums nicht notwendig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück, weil durch die Ablehnung nicht in die Rechte der Kläger eingegriffen worden sei, sondern das Zusicherungsverfahren lediglich den Zweck habe, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweise Übernahme von Kosten zu vermeiden (Widerspruchsbescheid vom 23.06.2010). Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, dass das Vorbringen der Kläger die Notwendigkeit des Umzugs begründen könne, wegen der Unangemessenheit der in Aussicht genommenen Wohnung die Zusicherung aber gleichwohl nicht erfolgen könne.