LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2011
L 11 KA 53/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 250/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2011 (L 11 KA 53/10 B) - DRsp Nr. 2011/7378

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 53/10 B

DRsp Nr. 2011/7378

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. T u.a. wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2010 abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit S 33 KA 250/09 Sozialgericht Düsseldorf wird auf 95.441,14 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger die begehrte Genehmigung zur Durchführung von Leistungen im Mammascreening als Programmverantwortlicher Arzt zu Unrecht nicht erteilt worden ist.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat das Sozialgericht Düsseldorf dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 13.04.2010).

Gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts richtet sich die Beschwerde vom 12.05.2010.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Die auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtete und damit erkennbar eigenen namens eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR erreicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde ist auch im tenorierten Umfang begründet.