LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2013
L 2 AS 2430/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 696/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2013 (L 2 AS 2430/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/6667

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 2430/12 B ER - Aktenzeichen L 2 AS 2431/12

DRsp Nr. 2013/6667

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.11.2012 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1966 geborene Antragsteller ist als Gebäudeenergieberater selbständig tätig. Mit Bescheid vom 31.08.2011 und Änderungsbescheid vom 08.03.2012 bewilligte der Antragsgegner ihm im Hinblick auf das noch nicht feststehende Einkommen aus der selbständigen Beschäftigung vorläufig nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 29.02.2012. Auf einen Fortzahlungsantrag vom 24.02.2012 wurden mit Bescheid vom 21.03.2012 - wiederum vorläufig - Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 gewährt. Wegen eines Rechenfehlers erging hierzu am 25.04.2012 ein Änderungsbescheid.