Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.07.2008 zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das
Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG 170,00 Euro Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr § 49 RVG i.V.m. Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 110,20 Euro Summe 690,20 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
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