LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2013
L 9 SO 448/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 455/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2013 (L 9 SO 448/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/3159

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 448/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3159

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 25.10.2012 ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet.

1. Das SG Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen.