Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
1. Das SG Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen.
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