LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2011
L 20 AS 1661/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1243/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2011 (L 20 AS 1661/10 B) - DRsp Nr. 2011/20218

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 20 AS 1661/10 B

DRsp Nr. 2011/20218

Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.8.2010 wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund mit dem Aktenzeichen S 28 AS 1243/10 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, J beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die am 00.00.1987 geborene Klägerin stand in der Vergangenheit in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern seit längerer Zeit im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zum 1.9.2009 nahm sie eine Ausbildung zur XXX im XXX des Landes Nordrhein-Westfalen auf.

Im Vorfeld hierzu beantragte sie am 25.6.2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.V.m. § 45 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).

Am 13. und 14.7.2009 absolvierte sie einen Erstehilfekurs (30,00 EUR) und legte am 16.7.2009 eine Rettungsschwimmerprüfung ab (25,00 EUR). Für eine ebenfalls im Juli 2009 (vom 16. bis 27.) durchgeführte prothetische Zahnbehandlung verblieb für sie eine Eigenbeteiligung in Höhe eines Betrages von 655,68 EUR. Darüber hinaus fielen vor Aufnahme und im Zusammenhang mit der Ausbildung noch Kosten für eine Beglaubigung (2,00 EUR) und Porto (10,30 EUR) an.