LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2011
L 19 AS 2041/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 491/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2011 (L 19 AS 2041/10 B) - DRsp Nr. 2011/3396

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 2041/10 B

DRsp Nr. 2011/3396

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beklagte bewilligte den Klägern in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern auf deren Fortzahlungsantrag vom 19.05.2009 mit Bescheid vom 25.05.2009 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 i. H. v. monatlich 1.000,00 Euro. Mit Änderungsbescheid, der ebenfalls vom 25.05.2009 datiert, gewährte die Beklagte unter Wiederholung der Festsetzung der für den Monat August bewilligten Regelleistungen und Kosten der Unterkuft i. H. v. 1.000,00 Euro weitere 100,00 Euro als zusätzliche Leistungen für das Schuljahr 2009/2010. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass aus technischen Gründen letztere Leistungen nicht im beigefügten Berechnungsbogen ausgewiesen sind.

Mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 - dessen Erhalt die Kläger bestreiten - erhöhte die Beklagte die monatlichen Leistungen ab dem 01.07.2009 auf 1.058,00 Euro als Folge der gesetzlichen Erhöhung der Regelsätze.