LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2009
L 7 B 355/08 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 139/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2009 (L 7 B 355/08 AS) - DRsp Nr. 2009/3085

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen L 7 B 355/08 AS

DRsp Nr. 2009/3085

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 14.10.2008 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus H beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).