LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2011
L 19 AS 1311/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1065/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2011 (L 19 AS 1311/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/18703

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1311/11 NZB

DRsp Nr. 2011/18703

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2011 - S 19 AS 1065/11 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der am 00.00.1961 geborene Kläger erlitt im August 2008 einen Herzinfarkt. Bei ihm besteht eine koronare Herzerkrankung. Er ist pflichtversichert bei der BKK X. Ab Januar 2010 erhob die BKK X einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,81 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Seit Dezember 2005 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 23.03.2010 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) den Antrag auf Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach § 26 Abs. 4 SGB II ab.

Durch Bescheid vom 09.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 lehnte der Beklagte einen weiteren Antrag des Klägers vom 03.11.2010 auf Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags ab.

Am 14.03.2011 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verpflichten, für ihn den kassenindividuellen Zusatzbeitrag für das Jahr 2010 von 105,72 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu übernehmen.