LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2009
L 6 B 91/09 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 26/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2009 (L 6 B 91/09 AS) - DRsp Nr. 2009/22034

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 6 B 91/09 AS

DRsp Nr. 2009/22034

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.