LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2009
L 19 B 213/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 186/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2009 (L 19 B 213/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/21534

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 19 B 213/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/21534

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2009 werden zurückgewiesen.

Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Der am 00.00.1958 geborene Antragsteller war bis zum 31.12.2008 als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Seit dem 03.12.2008 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Zum 01.05.2009 zog er von seinem bisherigen Wohnort I nach H um. Er wohnt im Haus seiner Mutter, G-Straße 0, H. Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 351,00 EUR für die Zeit vom 01.05 bis zum 30.10.2009 (Bescheid vom 26.05.2009).