Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin vom 11.04.2011 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2011 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen. Denn dem klägerischen Begehren fehlt es am Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Auch das Vorbringen der Klägerin zur Beschwerde vermag nach Auffassung des Senats eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
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