LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2009
L 8 B 5/09 R ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 33/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2009 (L 8 B 5/09 R ER) - DRsp Nr. 2009/17885

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen L 8 B 5/09 R ER

DRsp Nr. 2009/17885

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2009 geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.12.2008 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.858,05 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von ihr für den Zeitraum von 02.02. bis 30.11.2004 Sozialversicherungsbeiträge für angeblich von der B L C GmbH im Zeitraum vom 02.02. bis zum 30.11.2004 illegal an sie überlassene Arbeitnehmer fordert.

Die Antragstellerin ist ein seit 1981 im Baugewerbe tätiges Unternehmen. Sie beschäftigt sich mit Rohbauarbeiten im Hochbau sowie allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften.