LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012
L 19 AS 1162/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1726/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012 (L 19 AS 1162/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15204

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1162/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15204

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Mit Bescheid vom 28.11.2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem seit dem 14.05.2009 inhaftierten Antragsteller Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für 34 Wochen in der therapeutischen Gemeinschaft Q.

Ab dem 15.03.2012 wurde der Antragsteller zur stationären Langzeittherapie für Drogenabhängige in der Fachklinik Q aufgenommen. Nachdem der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller am 26.04.2012 beim Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung solcher Leistungen.

Mit Beschluss vom 23.05.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den am 24.05.2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung gleichfalls Bezug genommen wird.

Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.