LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2011
L 9 SO 294/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 90/11 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2011 (L 9 SO 294/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/12833

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 294/11 B ER

DRsp Nr. 2011/12833

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 31.03.2011 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Das SG Dortmund hat ihren Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.