Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.02.2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
- I. -
Der in Bedarfsgemeinschaft mit C. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehende Antragsteller wendet sich gegen den Entfall seiner Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 30.04.2013 infolge Verstoßes gegen in einer Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtungen.
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