Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anspruches auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II in Höhe von 62,92 EUR monatlich in der Zeit vom 01.05.2008 bis 31.10.2008.
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