Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2008. Nachdem sich der Kläger nach einem bis zum 12.05.2008 genehmigten Aufenthalt in Polen erst wieder am 26.05.2008 bei der Beklagten zurückmeldete, kürzte diese den Anspruch des Klägers um Leistungen für die Zeit vom 13.05. bis zum 25.05.2008 einschließlich (Änderungsbescheid vom 05.06.2008, Widerspruchsbescheid vom 11.08.2008).
Der Kläger hat am 12.09.2008 Klage in Abhängigkeit von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 21.10.2008 hat das
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 S. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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