LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2013
L 20 AY 88/12 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AY 65/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2013 (L 20 AY 88/12 B) - DRsp Nr. 2013/7191

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 20 AY 88/12 B

DRsp Nr. 2013/7191

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.06.2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen ausgebliebener Ratenzahlungen sowie gegen die angeordnete Kostenbeteiligung und Höhe der monatlichen Raten.

Mit Beschluss vom 08.09.2011 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin für das seinerzeit anhängig gewesene, mittlerweile beendete Klageverfahren ab dem 03.03.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Als Kostenbeteiligung der Klägerin setzte das Gericht acht monatliche Raten i.H.v. 95,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Oktober 2011 und fällig jeweils am 01. des Folgemonats, fest. Im Rahmen der Berechnung der monatlichen Raten legte die Kammer ein monatliches Nettoarbeitseinkommen der Klägerin i.H.v. monatlich 858,50 EUR abzüglich einer Arbeitsmittelpauschale i.H.v. 5,20 EUR, einer Pauschale für Erwerbstätige i.H.v. 182,00 EUR sowie eines Grundfreibetrags i.H.v. 400,00 EUR, insgesamt also 271,30 EUR, zugrunde.