LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2014
L 2 AS 87/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4748/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2014 (L 2 AS 87/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/5052

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 87/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5052

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2013 geändert. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 11.12.2013 wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind bulgarische Staatsangehörige. Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller zu 1. ist seit 00.00.2011 in L gemeldet. Zum 02.01.2012 meldete er ein Gewerbe für die Tätigkeit "Holz- und Bautenschutz, Abbrucharbeiten" beim Gewerbeamt der Stadt L an.

Die am 00.00.1994 geborene Antragstellerin zu 2., die über keine Deutschkenntnisse verfügt, zog aus Bulgarien kommend am 21.06.2013 in den Haushalt des Antragstellers ein. Sie ist schwanger; der Geburtstermin ist berechnet auf den 00.00.2014. Die Antragsteller sind nicht verheiratet; der Antragsteller zu 1. bezeichnet die Antragstellerin zu 2. als "seine Frau".

Am 25.10.2013 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 08.11.2013 teilte der Antragsgegner den Antragstellern bei einer Vorsprache mündlich mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe.