Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2012 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.10.2012 abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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