Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 8.333,33 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin eine Genehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin zu erteilen ist.
Die Antragstellerin ist als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in S niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf deren Antrag vom 10.02.2012 genehmigte die Antragsgegnerin wegen der Erziehungszeit des am 00.00.2009 geborenen Sohnes der Antragstellerin die Beschäftigung von Dr. T als Entlastungsassistentin für 20 Stunden pro Woche vom 14.03.2012 bis 00.00.2012 (Bescheid vom 19.03.2012). Den Antrag vom 26.02.2012, die Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. T bis zum 28.04.2015 zu verlängern, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.05.2012 ab. Das Kind sei am 00.00.2009 geboren, habe mithin am 00.00.2012 das dritte Lebensjahr vollendet. Die Vertretungsmöglichkeiten und die Beschäftigung von Assistenten nach §
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