LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2012
L 20 AY 140/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 AY 57/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2012 (L 20 AY 140/11 B) - DRsp Nr. 2012/3751

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 140/11 B

DRsp Nr. 2012/3751

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2011 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe:

I. In der Hauptsache begehren die Kläger die Verpflichtung der zum Kreis N gehörigen Beklagten zur Übernahme angemessener Kosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt.

Die am 00.00.1984 geborene Klägerin zu 1 und der am 00.00.1976 geborene Kläger zu 2 sind verheiratet. Aus der Ehe gingen fünf in den Jahren von 1999 bis 2007 geborene Kinder hervor. Die Kläger besitzen die libanesische Staatsangehörigkeit.

Im Februar 2007 reiste die Familie vom Libanon kommend in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, der jedoch erfolglos blieb. Die Bezirksregierung Arnsberg wies die Kläger, die zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung in E und dann in einer Gemeinschaftsunterkunft in I untergebracht waren, nach dem Asylverfahrensgesetz () dem Kreis N zu (Bescheid vom 06.03.2007). Seit März 2007 halten sich die Kläger im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf, von der sie seit dem 14.03.2007 durchgängig zunächst Grundleistungen nach Maßgabe des § () erhielten.