LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2009
L 6 B 27/09 SB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 118/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2009 (L 6 B 27/09 SB) - DRsp Nr. 2010/2419

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 6 B 27/09 SB

DRsp Nr. 2010/2419

Dem Kläger wird auf seine Beschwerde für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, B, bewilligt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX).

Mit Bescheid vom 12.02.2007 stellte der Beklagte bei dem 1958 geborenen Kläger wegen der Funktionsbeeinträchtigungen

1. Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB 30)

2. Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke (Einzel-GdB 10)

3. Knieleiden bds., operierter Meniskusschaden links (Einzel-GdB 20)

einen GdB von 40 fest. Im September 2007 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG". Das Versorgungsamt T holte einen Befundbericht der Hausärztin des Klägers E T vom 08.10.2007 und des Orthopäden Dr. N vom 18.10.2007 mit jeweils weiteren Fremdarztberichten ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte es die Feststellung eines höheren GdB sowie des Nachteilsausgleichs "aG" mit Bescheid vom 06.11.2007 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 03.12.2007, mit dem dieser eine wesentliche Verschlechterung seiner Leiden mit stationärem Aufenthalt Anfang 2007 geltend machte, wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 15.07.2008 zurückgewiesen.