LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2009
L 16 B 24/08 R
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 118/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2009 (L 16 B 24/08 R) - DRsp Nr. 2009/3081

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 24/08 R

DRsp Nr. 2009/3081

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren der Gegenvorstellung vor dem SG und für das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht wird in Übereinstimmung mit der Kostenfestsetzung des SG zum Ausgangsverfahren auf jeweils 2.833,33 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin (d. ASt) - Betreiberin eines Dentallabors - gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln, mit dem dieses eine Gegenvorstellung d. ASt kostenpflichtig verworfen hat.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 19.09.2008 entschied das SG, d. ASt habe die Kosten für ein vor dem SG durchgeführtes und nach sofortigem Anerkenntnis beendetes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (betreffend einen Vollstreckungsaussetzungantrag im Anschluss an eine Betriebsprüfung und eine Beitragsnachforderung) zu tragen (§ 161 Abs 1, § 158 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit (iVm) § 197a Abs 1, 2. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).