Auf die Beschwerde des Klägers vom 25.06.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.05.2012 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, E, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren für die Zeit vom 01.08.2008 bis 30.11.2008 die Gewährung eines zusätzlichen monatlichen Betrages in Höhe von 183,76 Euro für die Kosten der Unterkunft (KdU).
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