LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2013
L 6 AS 969/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 4662/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2013 (L 6 AS 969/12 B) - DRsp Nr. 2013/23124

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 969/12 B

DRsp Nr. 2013/23124

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2011.

Der 1964 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 bewilligte der Beklagte ihm monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des gültigen monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 364,00 Euro aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2011(Bescheid 22.06.2011).

Der Kläger legte gegen den Bescheid des Beklagten Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Neuregelung der Regelbedarfe ab 01.01.2011 verfassungswidrig sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 zurück. Die Festlegung der Regelbedarfe entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Der Kläger hat am 27.10.2011 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Höhe der Regelbedarfe. Die Ermittlung der Regelbedarfe sei mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widersprächen. Deshalb sei die Höhe verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden.