Der Antrag der Klägerin, durch Beschluss das Zustandekommen des zwischen den Beteiligten und Herrn Q S, C, geschlossenen Vergleiches festzustellen, wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten sowie Herr Q S schlossen auf Vorschlag des Gerichts (Schreiben vom 04.04.2013) einen den Rechtsstreit im Verfahren L 20 SO 50/12 beendenden Vergleich (Zustimmungserklärung Beklagte: Schriftsatz vom 09.04.2013; Zustimmungserklärung Klägerin: Schriftsatz vom 16.04.2013; Zustimmungserklärung Herr Q S: Schreiben an das Landessozialgericht vom 16.04.2013). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich und die Zustimmungserklärungen der Beteiligten und des Herrn Q S Bezug genommen.
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