LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2013
L 19 AS 1268/13 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 142/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2013 (L 19 AS 1268/13 B) - DRsp Nr. 2013/19805

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1268/13 B

DRsp Nr. 2013/19805

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 04.10.2012 beantragte der Kläger die pauschalierte Erstattung von Kosten für vierzehn schriftliche Bewerbungen als Leistungen einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Durch Bescheid vom 19.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 erstattete der Beklagte dem Kläger die Kosten für fünf Bewerbungen in Höhe von insgesamt 25,00.

Am 04.03.2013 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihm 45,00 EUR Bewerbungskosten zu erstatten. Er hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klageschrift sind Bewerbungsschreiben sowie weitere Absagen von Arbeitgebern beigefügt gewesen. Durch Änderungsbescheid vom 26.03.2013 hat der Beklagte Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 70,00 EUR (14 x 5,00 EUR) übernommen.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Gerichtsakten gereicht.

Durch Beschluss vom 11.06.2013 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II.