Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
I.
Am 04.10.2012 beantragte der Kläger die pauschalierte Erstattung von Kosten für vierzehn schriftliche Bewerbungen als Leistungen einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach §
Am 04.03.2013 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihm 45,00 EUR Bewerbungskosten zu erstatten. Er hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klageschrift sind Bewerbungsschreiben sowie weitere Absagen von Arbeitgebern beigefügt gewesen. Durch Änderungsbescheid vom 26.03.2013 hat der Beklagte Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 70,00 EUR (14 x 5,00 EUR) übernommen.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Gerichtsakten gereicht.
Durch Beschluss vom 11.06.2013 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
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