Den Klägern wird auf ihre Beschwerde für das Klageverfahren ab 03.03.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N, I, bewilligt.
I. Zwischen den Beteiligten war die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Strom- und Heizkostenschulden gemäß § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
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