LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2013
L 2 AS 495/13 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 9/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2013 (L 2 AS 495/13 B) - DRsp Nr. 2013/16516

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 495/13 B

DRsp Nr. 2013/16516

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.02.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die gegen den Bescheid vom 24.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2012 gerichtete Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme des aus seinem privaten Krankenversicherungsverhältnis resultierenden Eigenanteils von 520,28 EUR wegen ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlungskosten.