LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2009
L 7 B 131/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 450/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2009 (L 7 B 131/09 AS) - DRsp Nr. 2009/15923

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen L 7 B 131/09 AS

DRsp Nr. 2009/15923

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.02.2009 aufgehoben.

Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Dortmund (S 35 AS 450/07) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus I für die Zeit ab Antragstellung bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger war Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen. Denn er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115 und 119 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Seiner Rechtsverfolgung fehlt es nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht.

1. Das Sozialgericht (SG) Dortmund vertritt in dem angegriffenen Beschluss vom 09.02.2009 dagegen die Auffassung, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das SG überspannt dabei die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.