Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.02.2009 aufgehoben.
Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Dortmund (S
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Dem Kläger war Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen. Denn er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115 und 119 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Seiner Rechtsverfolgung fehlt es nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht.
1. Das Sozialgericht (
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