LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2014
L 16 KR 154/14 B ER
Fundstellen:
NZS 2014, 663
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2014 (L 16 KR 154/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/9872

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 154/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9872

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2014 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Versorgung der Antragstellerin mit einem Rollstuhl.

Die 1999 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert. Ihr sind unter anderem die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "B" (ständige Begleitung), "H" (Hilflosigkeit) bewilligt. Sie leidet unter anderem an einer mitochondrialen Myopathie (mit Retardierung der Körpermotorik). Die Antragstellerin besucht eine Realschule.

Die Kinderärztin Dr. C stellte am 29.08.2013 eine Verordnung für einen Leichtlauf-Faltrollstuhl der Firma ProAktiv Traveller mit Sitzeinheit nach Maß und Zubehör aus. Der Kostenvoranschlag für den Rollstuhl der Firma Proaktiv beläuft sich auf einen Betrag von 5.025,22 EUR (P GmbH vom 02.09.2013). Auf eine weitere Verordnung vom 05.11.2013 bezüglich eines Leihrollstuhls genehmigte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für einen Leichtgewicht-Rollstuhl für leihweise zwölf Wochen (Bescheid vom 05.12.2013).