LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2011
L 19 AS 512/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 201/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2011 (L 19 AS 512/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/8437

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 512/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8437

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der am 00.00.1961 geborene Antragsteller ist leiblicher Vater des am 00.00.2002 geborenen Kindes B X. Durch Änderungsbescheid vom 15.07.2010 gewährte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (nachfolgend: Antragsgegner) dem Antragsteller und seinem Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 1.176,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2010. Er ging davon aus, dass eine Aufnahme des Sohnes in die Bedarfsgemeinschaft erfolgt war.