LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2012
L 11 KA 134/11 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 3/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2012 (L 11 KA 134/11 B) - DRsp Nr. 2012/10907

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 134/11 B

DRsp Nr. 2012/10907

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.09.2011 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 7 KA 3/10 auf 135.391,27 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die klägerische Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat im Klageverfahren die Entscheidung des Berufungsausschuss (BA), mit der dieser die Beigeladene zu 7) zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen hat, angefochten.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beigeladene zu 7) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 27.09.2011, mit dem nach Erledigung der Hauptsache durch Urteil vom 22.07.2011 der Streitwert auf 60.000,00 EUR festgesetzt wurde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 07.09.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -. Die übrigen Beteiligten haben zur Sache keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 7) ist im tenoriertem Umfang begründet.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschritten der §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 (), wonach über die Streitwertbeschwerde der Einzelrichter entscheidet, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden (vgl. mit ausführlicher Begründung Beschluss des Senats vom 17.12.2009 - L KA -).