Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 23.01.2009 (Az.: 3-194/08) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines anwaltlich Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene zu 1) notwendig war.
I. Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung von Arzneimittelrabattverträgen.
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