LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2014
L 20 SO 449/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 287/13 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2014 (L 20 SO 449/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/5145

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 449/13 B ER

DRsp Nr. 2014/5145

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.09.2013 geändert. Anstelle der Antragsgegnerin wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 04.07.2013 bis zum 31.03.2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 70% des jeweils geltenden Regelbedarfs für Alleinstehende unter den in dem Beschluss des Sozialgerichts genannten Bedingungen zu gewähren. Der Beigeladene hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), hilfsweise nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Der am 00.00.1973 in L geborene Antragsteller ist griechischer Staatsbürger. Er lebte überwiegend in Griechenland. Nach seinen Angaben hat er sich auch vor seinem aktuellen Aufenthalt schon einmal in Deutschland aufgehalten; er habe einige Monate in N "schwarz" gearbeitet und sei dann nach Griechenland zurückgekehrt.