LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2009
L 19 B 43/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 185/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2009 (L 19 B 43/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8571

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 43/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/8571

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.01.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten Regelungsanordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Ein Anordnungsanspruch (d. h. ein materieller Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) und ein Anordnungsgrund (d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann nur bejaht werden, wenn den Beschwerdeführern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Aktenlage wird der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch deren Einkommen gedeckt.