LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2012
L 7 AS 2203/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1768/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2012 (L 7 AS 2203/11 B) - DRsp Nr. 2012/6924

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 2203/11 B

DRsp Nr. 2012/6924

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage der Klägerin auf Zahlung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 8,00 EUR keine Aussicht auf Erfolg.