LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2012
L 5 KR 720/11 ER
Fundstellen:
NZS 2012, 543

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2012 (L 5 KR 720/11 ER) - DRsp Nr. 2012/4349

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 720/11 ER

DRsp Nr. 2012/4349

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihr eine molekularbiologische Sequenzierung der DNA-Struktur ihres Vaters L C (geboren 00.00.1950) zu gewähren, ist nicht be-gründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche herleitet. Maßgeblich sind mithin grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdn. 27 ff.). Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist.