LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2011
L 19 AS 1746/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2237/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2011 (L 19 AS 1746/10 B) - DRsp Nr. 2011/3394

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1746/10 B

DRsp Nr. 2011/3394

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.09.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2010 in Höhe von monatlich 715,23 EUR (359,- EUR Regelleistung, 356,23 EUR Kosten der Unterkunft). Hiervon behielt sie einen Betrag von 20,- EUR aufgrund einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers monatlich ein. Im März 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Leistungen und wies darauf hin, dass er aufgrund der Jahresschlussrechnung seines Stromlieferanten eine Nachzahlung von 41,63 EUR zu zahlen habe. Da ihm im Hinblick auf seine anderen Zahlungsverpflicht- ungen zum Lebensunterhalt monatlich lediglich 332,21 EUR verblieben, könne er diesen Betrag nicht leisten. Mit Bescheid vom 22.03.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der Stromkosten ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bei einem streitigen Betrag von 41,63 EUR die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht bestehe und die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe.