LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2009
L 7 B 351/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 293/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2009 (L 7 B 351/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/3080

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 7 B 351/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/3080

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 30.09.2008 ist unbegründet. Denn das SG Dortmund hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.