LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2009
L 7 B 318/08 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 241/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2009 (L 7 B 318/08 AS) - DRsp Nr. 2009/3079

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 7 B 318/08 AS

DRsp Nr. 2009/3079

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat. Auf seine weitere Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.08.2008 geändert. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Ausgangs- und des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus H beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht (SG) richtet, ist sie unbegründet. Soweit sich die Beschwerde gegen Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, ist sie dagegen begründet.