Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat. Auf seine weitere Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.08.2008 geändert. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Ausgangs- und des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus H beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht (
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