LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2009
L 20 B 58/08 SO NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 82/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2009 (L 20 B 58/08 SO NZB) - DRsp Nr. 2009/3105

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 58/08 SO NZB

DRsp Nr. 2009/3105

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2008 aufgehoben. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).