LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2013
L 7 AS 820/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 935/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2013 (L 7 AS 820/13 B) - DRsp Nr. 2013/25105

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 820/13 B

DRsp Nr. 2013/25105

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.04.2013 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus N beigeordnet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 16.04.2013 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.