LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2013
L 12 AS 1590/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2611/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2013 (L 12 AS 1590/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23203

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1590/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23203

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, dem Antragsteller für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J, L-straße 00 in E, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der als Selbständiger eine Werbeagentur betreibt, steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die Leistungsbewilligung erfolgte zunächst vorläufig.

Zuletzt mit Schreiben vom 11.01.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, zur Berechnung der Leistungen Umsatzsteuervoranmeldungen des Finanzamtes X sowie geordnete Einnahme- Überschussaufstellungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen nebst Belegen für die Monate August, September und Oktober 2012 bis zum 30.01.2013 vorzulegen.